Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Dröge GmbH, Schwaaner Str. 16, 18276 Mistorf, (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „AVB“). Diese AVB sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Lieferungen oder Leistungen selbst oder durch Dritte herstellt/erbringt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen), insbesondere Angaben in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind mindestens per E-Mail in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Die AVB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Umfang der Leistungspflicht

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) In der Regel ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber, neben diesen AVB, allein der schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder auch SMS/Kurzmitteilung) vereinbarte Inhalt des Vertrages maßgeblich. Der schriftlich oder in Textform vereinbarte Inhalt des Vertrages gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(3) Soweit im Einzelfall Verträge mündlich geschlossen werden gilt als Vertragsinhalt, neben diesen AVB, der Inhalt des – soweit erstellt – Kostenvoranschlages sowie der Inhalt des vom Mitarbeiter des Verkäufers nach Durchführung der Auftrages erstellten (digitalen) Arbeitszettels (dies gilt insbesondere im Hinblick auf geliefertes Material, geleistete Arbeitsstunden und Anfahrtszeiten); bei Unterschieden zwischen Kostenvoranschlag und Arbeitszettel ist im Zweifel der Inhalt des Arbeitszettels maßgeblich. Wird der Arbeitszettel vom Auftraggeber nach Abschluss des Auftrags (digital) unterzeichnet, gilt der Inhalt als zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbart. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Arbeitszettels sind unmittelbar nach Abschluss des Auftrages in Textform mitzuteilen; erfolgen keine unmittelbaren Einwendungen gegen die Richtigkeit des Arbeitszettels, gilt auch der Inhalt des nicht unterzeichneten Arbeitszettels als zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbart. Die Regelungen dieses Abs. 3 gelten auch dann, wenn Verkäufer und Auftraggeber während der Durchführung des Auftrages lediglich mündlich vereinbaren den Leistungsumfang zu erweitern oder weitere Leistungen (auch vom ursprünglichen Auftrag abweichende Leistungen) zu erbringen.

(4) Ergänzungen und Abänderungen von in Schrift- oder Textform getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der ursprünglich verwendeten Form; Ergänzungen und Abänderungen dieser AVB bedürfen stets der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(5) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart, sind bei Lieferung, Aufbau und Installation von Anlagen (Melktechnik, Kälbertechnik, Kühltechnik, Stalltechnik, Sicherheitstechnik), Wasser- und Elektroinstallationsarbeiten, Hoch- und Tiefbau-, Maler-, Schmiedearbeiten sowie sonstige Arbeiten, die erforderlich sind um den Aufbau und die Installation der Anlage überhaupt erst vornehmen zu können, nicht Vertragsgegenstand.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Kostenvoranschlägen, (ggf. auch mündlich abgegebenen) Angeboten, Arbeitszetteln oder Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie zzgl. Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Soweit Preise in den Kostenvoranschlägen, Angeboten, Arbeitszetteln oder Auftragsbestätigungen nicht gesondert ausgewiesen sind, gelten die Preise laut Preisliste des Verkäufers in ihrer jeweils aktuellen Fassung; diese kann jederzeit beim Verkäufer angefordert werden.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Wird der vereinbarte Liefertermin auf Wunsch des Auftraggebers verschoben und ändern sich im Zeitraum zwischen ursprünglichen Liefertermin und neuem Liefertermin die Listenpreise, weil Zulieferer ihre Preise erhöhen, ist der Verkäufer berechtigt, seinen Preis anzupassen.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Zahlungen sind grundsätzlich bargeldlos per Banküberweisung und für den Verkäufer kostenfrei zu tätigen; andere Zahlungsarten sind nur zulässig, soweit sie im Einzelfall gesondert in Textform vereinbart werden. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Projekten, welche über mehrere Monate andauern, ist der Verkäufer berechtigt, jeweils zum Monatsende den jeweiligen Projektfortschritt abzurechnen.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der noch offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, sofern nicht in Textform etwas anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst für den Transport eingesetzte Person / Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AVB beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Verkäufers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist der Unternehmenssitz des Verkäufers, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist. Schuldet der Verkäufer die Inspektion, Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Aufbau und/oder Installation (einschließlich Um- und Neubau), ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Inspektion, Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Aufbau und/oder Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und kein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über; dies gilt auch, wenn der Transport durch eigenes Personal des Verkäufers durchgeführt wird. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Inspektion, Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Aufbau und/oder Installation schuldet, die Inspektion, Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Aufbau und/oder Installation abgeschlossen ist,

• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

• seit der Lieferung oder Installation 5 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 5 Werktage vergangen sind und

• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Software

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, die Software für den Liefergegenstand zu verwenden, mit welchem die Software ausgeliefert wurde. Eine Nutzung der Software zu anderen Zwecken, eine Weitergabe der Software an Dritte, eine Zugänglichmachung der Software für die Öffentlichkeit und/oder eine Dekompilierung oder ähnliches ist untersagt.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Handelt es sich bei dem gelieferten Gegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben unberührt.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen; soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, finden die §§ 377, 381 HGB Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen drei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die Nachlieferung kann frühestens nach dem fehlgeschlagenen dritten Versuch als fehlgeschlagen bewertet werden. Der Verkäufer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber (i) den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern lässt, (ii) den Liefergegenstand fehlerhaft aufbaut, fehlerhaft installiert, fehlerhaft in Betrieb nimmt oder fehlerhaft wartet, (iii) Prüfungs-, Wartungs-, Service- oder Betriebsvorgaben insbesondere der/des übergebenen Betriebsanleitung/Handbuchs missachtet, (iv) den Liefergegenstand unsachgemäß verwendet, behandelt oder bedient oder (v) nicht originale Ersatzteile, Verschleißmaterialien, Verbrauchsmaterialen einsetzt, soweit diese nicht von gleicher Qualität wie das Original sind, oder (vi) einen nicht autorisierten Fachbetrieb mit dem Aufbau, der Installation, der Wartung oder der Inbetriebnahme beauftragt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(8) Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf mangelhaft erbrachte Dienstleistungen sind ausgeschlossen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Inspektion, Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Aufbau und/oder Installation, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands oder zum rechtzeitigen Aufbau / Installation des Liefergegenstands oder zur rechtzeitigen Inspektion, Wartung, Reparatur oder Instandsetzung des Vertragsgegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands oder Vertragsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

(3) Soweit der Verkäufer gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands oder einer mangelhaften Inspektion, Wartung, Reparatur oder Instandsetzung des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands oder Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden je Schadensfall auf den Vertragswert des jeweils dem Schadensfall zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Bei Rahmenverträgen entspricht der Vertragswert dem Wert der dem Schadensfall zugrundeliegenden Lieferung.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

(7) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(8) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus der Lieferung und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält der Verkäufer sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die mittels dieses Eigentumsvorbehalts gelieferten Gegenstände erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und gelieferten Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. Buchstabe c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Gegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.

Die aus dem Weiterverkauf gelieferten Gegenstände oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu widerrufen.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 10 Urheberechte und Vertragsstrafe

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Regelungen nach § 10 Abs. 1 ist er verpflichtet, an den Verkäufer eine vom Verkäufer nach billigem Ermessen zu bestimmende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers der Sitz des Verkäufers oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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